WBV – Wasserversorgung

Der Wasserbeschaffungsverband
Die Wasserversorgung unseres Dorfes wird über eigene Brunnen und ein eigenes Rohleitungsnetz gesichert. Betrieben und Unterhalten wird dieses System vom Wasserbeschaffungsverband Eichhagen–Stade.

1. Vorsitzender des Verband ist Volker Leber.
Im WBV Eichhagen-Stade sind alle Hauseigentümer Mitglied und Volker Leber ist Ihr erster Ansprechpartner bei allen Fragen rund um die Wasserversorgung unserer Dörfer.

WBV11

Volker Leber wohnt im „Schneppenohler Weg 12“ und ist erreichbar unter 02761-63932 oder Volker.Leber@web.



Satzung des Wasserbeschaffungsverbandes Stade-Eichhagen in Olpe, Kreis Olpe

Inhaltsverzeichnis:

Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
§ 2 Verbandsgebiet
§ 3 Aufgabe
§ 4 Unternehmen, Plan
§ 5 Mitglieder, Mitgliederverzeichnis
§ 6 Verbandsschau
§ 7 Benutzung der Grundstücke für das Unternehmen

Zweiter Teil
Verbandsverfassung

§ 8 Verbandsorgane
§ 9 Zusammensetzung der Verbandversammlung
§ 10 Aufgaben der Verbandsversammlung
§ 11 Sitzungen der Verbandsversammlung
§ 12 Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung der Verbandsversammlung
§ 13 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes, Amtszeit
§ 14 Aufgaben des Vorstandes
§ 15 Sitzungen des Vorstandes
§ 16 Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung des Vorstandes
§ 17 Geschäfte des Vorstehers

Dritter Teil
Haushaltsführung, Rechnungslegung, Prüfung, Beiträge

§ 18 Haushaltsführung
§ 19 Beiträge
§ 20 Beitragsmaßstab
§ 21 Erhebung der Verbandsbeiträge

Vierter Teil
Bekanntmachungen, Aufsicht, Satzungsänderungen

§ 22 Bekanntmachungen
§ 23 Aufsicht
§ 24 Änderung der Satzung

Fünfter Teil
Schlußbestimmungen

§ 25 Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
§ 26 Inkrafttreten



Erster Teil

Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Name, Sitz, Rechtsform

(1) Der Wasserbeschaffungsverband führt den Namen Wasserbeschaffungsverband

Stade-Eichhagen

(2) Er hat seinen Sitz in Olpe, Kreis Olpe

(3) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12.02.1991 (BGBI. I. S. 405). Er dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder. Er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst.

§ 2
Verbandsgebiet

Das Verbandsgebiet ergibt sich aus der Anlage zur Satzung beigefügten Karte.

§ 3
Aufgabe

Der Verband hat die Aufgabe, Trink- und Brauchwasser zu beschaffen und mit dem Wasser die im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke zu versorgen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind die erforderlichen Anlagen zu erstellen, zu unterhalten und zu betreiben.

§ 4
Unternehmen, Plan

(1) Unternehmen des Verbandes sind alle Maßnahmen, Arbeiten und Ermittlungen, die der Erfüllung seiner Aufgaben an den Grundstücken und Anlagen dienen.

(2) Der Umfang der Unternehmen ergibt sich aus der Plan und den ihn ergänzenden Plänen.

Jeweils eine Ausfertigung wird bei der Aufsichtsbehörde und beim Verband aufbewahrt.

§ 5
Mitglieder, Mitgliederverzeichnis

(1) Mitglieder des Verbandes sind die jeweiligen Eigentümer und die Erbbauberechtigten der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke und Anlagen.

(dingliche Verbandsmitglieder)

(2) Der Verbandsvorsteher führt ein Mitgliederverzeichnis und hält es auf dem Laufenden.

§ 6
Verbandsschau

Eine Verbandsschau findet nicht statt.

§7
Benutzung der Grundstücke für das Unternehmen

(1) Der Verband ist berechtigt, das Verbandsunternehmen auf den zum Verband gehörenden Grundstücken der dinglichen Mitglieder durchzuführen. Er darf die Grundstücke der Mitglieder betreten, die für das Unternehmen nötigen Stoffe (Steine, Erde, Rasen, usw.), vorbehaltlich nach anderen Rechtsvorschriften erforderlicher Genehmigungen und soweit nicht ordnungsbehördliche Vorschriften entgegenstehen, von diesen Grundstücken nehmen. Bei nicht öffentlich zugänglichen Grundstücken ist die Benutzung dem Eigentümer außer bei Gefahr im Verzuge vorher anzuzeigen.

(2) Der Verband darf Grundstücke, die öffentlichen Zwecken dienen, nur mit Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde benutzen, soweit sie nicht durch Rechtsvorschrift zugelassen sind. Die Zustimmung darf nur versagt werden, soweit eine Beeinträchtigung der öffentlichen Zwecke nicht durch entsprechende Maßnahmen ausgeglichen werden kann.

Zweiter Teil

Verbandsverfassung

§ 8
Verbandsorgane

Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung und der Vorstand.

§ 9
Zusammensetzung der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung setzt sich aus den jeweiligen Eigentümern der im Mitglieder-verzeichnis aufgeführten Grundstücke zusammen.

§ 10
Aufgaben der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:

1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie ihrer Stellvertreter

2. Beschlußfassung über Änderungen der Satzung der Wasserbezugsordnung, des Unternehmens, des Plans oder der Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik.

3. Beschlußfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Verbandes.

4. Festsetzung des Haushaltsplanes sowie von Nachtragshaushaltsplänen.

5. Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplanes.

6. Entlastung des Vorstandes.

7. Festsetzung von Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von Vergütungen für Vorstandsmitglieder.

8. Beschlußfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband.

9. Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten.

§ 11
Sitzungen der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr vom Vorsteher einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(2) Auf Verlangen von Mitgliedern, die mindesten ein Drittel der gesamten Stimmenzahl vertreten, hat der Vorsteher ebenfalls eine Verbandsversammlung einzuberufen. Der Antrag muß schriftlich mit Begründung an den Vorstand erfolgen.

(3) Einladung zur Verbandsversammlung müssen den Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung mindestens zehn Tage vor den Sitzungen zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist auf drei Tage verkürzt werden; die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen. Außer den Mitgliedern ist auch die Aufsichtsbehörde einzuladen.

§ 12

Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist Beschlußfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit zurückgestellt worden, und wird die Verbandsversammlung zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist.

(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn er stimmberechtigt ist; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.

(4) Jedes Verbandsmitglied, das Beiträge an den Verband zu leisten hat, hat das Recht, selbst oder durch einen Vertreter mitzustimmen. Der Vertreter hat dem Vorsitzenden vor der Versammlung eine schriftliche Vollmacht des Mitglieds vorzulegen.

(5) Auf jedes Mitgliedsgrundstück für welches eine Anschlußgebühr gezahlt wurde, entfällt eine Stimme. Hat ein Grundstück mehrere Eigentümer, so kann das Stimmrecht nur einheitlich ausgeübt werden.

(6) Über eine Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muß mindestens Angaben enthalten über:

1. den Ort und den Tag der Sitzung
2. die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Mitglieder
3. die behandelten Gegenstände und die gestellten Anträge
4. die gefaßten Beschlüsse
5. die Ergebnisse von Wahlen

Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

§ 13
Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes, Amtszeit

(1) Der Vorstand besteht aus:

dem Vorsteher, zwei ordentlichen Beisitzern und zwei stellvertretenden Beisitzern.

Die Reihenfolge der Beisitzer, sowie die, in der die Stellvertreter eintreten (erster, zweiter usw. Stellvertreter), ist von der Verbandsversammlung zu bestimmen. Die Reihenfolge der stellvertretenden Vorsteher ist mit der der ordentlichen Beisitzer identisch.

(2) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig; sie können durch Beschluß der Verbandsversammlung für die Wahrnehmung ihres Amtes eine Entschädigung erhalten.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes und der Vorstandsvorsitzende werden durch die Verbandsversammlung gewählt. Der Vorstandsvorsitzende ist zugleich Verbandsvorsteher. Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(4) Der Verbandsversammlung kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund mit zwei Dritteln Mehrheit abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Abberufung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige unter Angabe der Gründe widersprechen, wenn der vorgetragene wichtige Grund nicht gegeben ist. Widerspricht die Aufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam.

(5) Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Damit nicht der gesamte Vorstand zum gleichen Zeitpunkt gewählt werden muß, dauert die Amtszeit des ersten Beisitzers und des zweiten Stellvertreters bei Gründung des Verbandes nur drei Jahre. Anschließend werden alle Vorstandsmitglieder für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(6) Wenn ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit ausscheidet, so ist für den Rest der Amtszeit Ersatz zu wählen. Das ausscheidende Vorstandsmitglied bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandsmitgliedes im Amt.

§ 14

Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand hat die ihm nach dem Wasserverbandsgesetz, nach der Wasserbezugsordnung und nach der Satzung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Ihm obliegt insbesondere:

1. die Aufstellung des Haushaltsplanes und seiner Nachträge,
2. die Aufnahme von Darlehen im Rahmen des im Haushaltsplan vorgesehenen Darlehensbedarfs gemäß den Beschlüssen der Verbandsversammlung,
3. der Abschluß von Verträgen mit einem Wert des Gegenstandes von mehr als 5000.- DM
4. die Vorbereitung der Änderung oder Ergänzung der Satzung der Wasserbezugsordnung, der Verbandsaufgaben, des Unternehmens und des Planes,
5. die Einstellung eines Technikers oder eines Kassenverwalters,
6. die Aufnahme und Entlassung von Mitgliedern.

(2) Der Vorstand entscheidet über Widersprüche gegen Bescheide des Verbandes

§ 15
Sitzungen des Vorstandes

(1) Der Vorsteher lädt die Vorstandsmitglieder mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist; in der Ladung ist darauf hinzuweisen. Bei Verhinderung ist der Vorsteher unverzüglich zu informieren.

(2) Im Jahr ist mindestens eine Sitzung durchzuführen.

(3) Zu den Sitzungen ist die Aufsichtsbehörde einzuladen.

§ 16
Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn drei der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit zurückgestellt worden, und wird der Vorstand zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist.

(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn er stimmberechtigt ist; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.

(4) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Der Niederschrift ist vom Vorsteher und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 17
Geschäfte des Vorstehers

(1) Der Vorsteher führt den Vorsitz im Vorstand und in der Verbandsversammlung. Er wird durch seine Stellvertreter vertreten. Ihm obliegen alle Geschäfte, die ihm durch Beschluß der Verbandsversammlung über die Grundsätze der Geschäftspolitik übertragen sind.

(2) Der Vorsteher vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; sie sind nach Maßgabe der für den jeweiligen Fall geltenden Regelungen von dem oder den Vertretungsberechtigten zu unterzeichnen. Auf Anforderung erteilt die Aufsichtsbehörde eine Bestätigung über die jeweilige Vertretungsbefugnis.

(3) Der Vorsteher unterrichtet den Vorstand laufend und die Verbandsmitglieder mindestens einmal im Jahr über seine Geschäfte und führt die erforderlichen Beschlüsse herbei.

Dritter Teil

Haushaltsführung, Rechnungslegung, Prüfung, Beiträge

§ 18
Haushalts- und Rechnungswesen

Für das Haushalts- und Rechnungswesen gelten die Bestimmungen des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände im Lande Nordrhein-Westfalen (NRW AGWVG) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 19
Beiträge

(1) Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und seiner Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind.

(2) Die Beiträge bestehen in Geldleistungen (Geldbeiträge) und in Sachleistungen (Sachleistungen). Geldbeiträge werden erhoben als

1. einmalige Beiträge für den Anschluß,
2. laufende Beiträge für den Wasserbezug,
3. einmalige Beiträge für Aufwendungen des Verbandes, die nicht durch die Beiträge zu Ziff. 1. und 2. Gedeckt sind, aufgrund Beschlusses der Verbandsversammlung.

(3) Aufgrund Beschlusses des Vorstandes kann in besonderen Härtefällen eine teilweise oder vollständige Befreiung von der Beitragszahlung erfolgen.

§ 20
Beitragsmaßstab

Maßstab und Höhe der Beiträge werden in einer Anlage der Wasserbezugsordnung geregelt.

§ 21
Erhebung der Verbandsbeiträge

(1) Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des geltenden Beitragsmaßstabes durch Beitragsbescheid.

(2) Die Erhebung der Verbandsbeiträge kann Stellen außerhalb des Verbandes übertragen werden.

(3) Wer seinen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, hat einen Säumniszuschlag zu zahlen. Der Säumniszuschlag beträgt 1 vom Hundert des rückständigen Beitrages für jeden angefangenen Monat ab sechs Tagen nach Fälligkeitstag.

(4) Soweit es für die Durchführung des Unternehmens und die Verwaltung des Verbandes erforderlich ist, kann der Vorstand von den Verbandsmitgliedern Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge nach folgendem Maßstab erheben:

Die Abschläge werden zum 01.04. und 01.08. des Jahres erhoben. Die Abschlagshöhe beträgt ca. 1/3 des Vorjahresbetrags, gerundet auf einen ganzen 10.- DM Betrag.

Zum 01.12. jeden Jahres wird der Jahresverbrauch ermittelt und die sich hieraus ergebenden Restbeträge eingezogen. Zuviel gezahlte Beiträge werden erstattet.

Vierter Teil

Bekanntmachungen, Aufsicht, Satzungsänderungen

§ 22
Bekanntmachungen

(1) Die vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen der Regelung der Hauptsatzung des Kreises Olpe in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Bekanntmachungen des Verbandes sind unter Angabe der Bezeichnung des Verbandes (§ 1) vom Vorsteher zu unterschreiben.

§ 23

Aufsicht

(1) Der Verband steht unter der Rechtsaufsicht des Oberkreisdirektors des Kreises Olpe als untere staatliche Verwaltungsbehörde.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich, auch durch Beauftragte, über die Angelegenheiten des Verbandes unterrichten. Sie kann mündliche und schriftliche Berichte verlangen, Akten und andere Unterlagen anfordern, sowie an Ort und Stelle Prüfungen und Besichtigungen vornehmen.

(3) Nimmt der Verband ein Darlehen auf, durch das er sich höher wie DM …………………. verschuldet, so bedarf dies der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

§ 24
Änderung der Satzung

(1) Beschlüsse über Änderung der Satzung sind von der Verbandsversammlung zu fassen.

(2) Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung genügt die Mehrheit der anwesenden Stimmen. Die Änderung der Aufgabe des Verbandes bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen.

(3) Die Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Sie ist von der Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt zu machen.

Fünfter Teil

Schlußbestimmungen

§ 25
Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser

(1) Für die Versorgung mit Wasser gelten ergänzend zu den Regelungen dieser Satzung die Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Ergänzend zu den Bestimmungen der vorgenannten Verordnung kann der Verband eine Wasserbezugsordnung aufstellen. Die Aufstellung obliegt dem Vorstand. Die Wasserbezugsordnung ist von der Verbandsversammlung zu genehmigen.

§ 26
Inkrafttreten

(1) Dieses Satzung tritt mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung des Verbandes vom 15.01.1988 außer Kraft.

Olpe Eichhagen, den 29.03.1996

Kommentare sind geschlossen.